Anwalt & Klient
Merkblatt des Aargauischen Anwaltsverbandes über die Anwaltsausbildung: Sie möchten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin werden?
Der Anwalt ist nicht nur ein selbständiger Berufsmann, er ist auch "unabhängiges Organ der Rechtspflege". Seine Berufsausübung untersteht der staatlichen Bewilligung und Aufsicht und ist zum grossen Teil gesetzlich geregelt (Anwaltsgeheimnis, Anwaltshonorar etc.). Über diese Grundsätze der anwaltlichen Tätigkeit und die Leistungen des Aargauischen Anwaltsverbandes (beispielsweise die unentgeltliche Rechtsauskunft in den Gemeinden) möchten wir das Publikum mit dieser Homepage orientieren.
Anwalt oder Fürsprecher?
Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech und Advokat sind Synonyme. Die offizielle Berufsbezeichnung im Aargau heisst "Fürsprecher". Hingegen sind es das "Anwalts"-Gesetz, das "Anwalts"-Dekret und der "Anwalts"-Tarif, welche die wesentlichen Grundlagen für die Berufsausübung regeln.
Wie wird man Anwalt?
Ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft an der Universität genügt nicht. Es muss danach ein mindestens einjähriges Praktikum bei Gerichten, in der Verwaltung oder auf einem Anwaltsbüro absolviert werden. Schliesslich muss die Anwaltsprüfung bestanden werden. Sie setzt sich zusammen aus einer mehrtägigen schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Wer diese Prüfung besteht, erhält den Fähigkeitsausweis, also das Anwaltspatent. Damit kann das Gesuch um Ausübung des Anwaltsberufs gestellt werden. Die Bewilligung setzt unter anderem den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die pro Fall Schäden bis mindestens Fr. 1'000'000.- deckt, voraus. Nur wer die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes hat, darf als Anwalt tätig sein.
Die Mitglieder des Anwaltsverbandes bilden sich ständig weiter
Selbstverständlich ist damit die Ausbildung des Anwaltes nicht abgeschlossen. Er muss sich ständig weiterbilden. Insbesondere die häufigen Rechtsänderungen erfordern grosse Anstrengungen. Zudem wird vom Anwalt eine vertiefte Spezialisierung gefordert. Jeder Anwalt ist deshalb gehalten, sich gezielt weiterzubilden und sein Wissen dem ständigen Wechsel und den Neuerungen anzupassen. Der Aargauische Anwaltsverband führt deshalb für seine Mitglieder periodisch Weiterbildungsveranstaltungen durch.
Der Staat beaufsichtigt die Ausübung des Anwaltsberufes
Die Ausübung des Anwaltsberufes unterliegt einer strengen Aufsicht durch die obergerichtliche Anwaltskommission. Stellt diese eine Pflichtverletzung durch einen Anwalt fest, leitet sie ein Disziplinarverfahren ein. Der für fehlbar befundene Anwalt kann mit einem Verweis, mit Busse, mit vorübergehender Einstellung im Recht zur Berufsausübung und sogar mit Entzug des Rechts zur Berufsausübung bestraft werden.
Aufsicht über die Anwälte auch durch den Anwaltsverband
Der Schweizerische Anwaltsverband hat Standesregeln erlassen, denen sich auch die Mitglieder des Aargauischen Anwaltsverbandes unterstellt haben. In den Standesregeln sind die allgemeinen Pflichten der Anwälte sowie ihre Pflichten gegenüber der Mandantschaft und gegenüber den Anwaltskollegen festgehalten sind. Das Standesgericht des Aargauischen Anwaltsverbandes prüft auf Anzeige hin, ob sich ein Anwalt einer Verletzung von Standesregeln schuldig gemacht hat. Es hat unter anderem die Möglichkeit, gegen einen fehlbaren Anwalt eine Verwarnung oder einen Verweis auszusprechen. Möglich ist sogar der Ausschluss aus dem Anwaltsverband. Als Berufsverband ist es uns ein Anliegen, dass unsere Mitglieder die Standesregeln einhalten.
Berufliche Unabhängigkeit und Anwaltsgeheimnis
Die Anwälte müssen ihren Beruf in voller Unabhängigkeit ausüben. Darin unterscheiden sie sich von Juristen, die zu Banken, Versicherungen, Wirtschaftsberatungsunternehmungen oder Treuhandgesellschaften in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dank seiner Unabhängigkeit kann sich der Anwalt auf die Lösung der Probleme seines Mandanten konzentrieren, ohne dass er andere Dienstleistungen (Treuhand, Geldanlagen, Revisionsmandate, Versicherungen etc.) "mitverkaufen" muss. Das daraus resultierende Vertrauensverhältnis ist eine zentrale Voraussetzung für die optimale Beratung und Vertretung des Mandanten.
Anwaltsgeheimnis zum Schutz des Mandanten
Dem selben Zweck dient das Anwaltsgeheimnis. Das Anwaltsgeheimnis ist sogar strafrechtlich geschützt. Grundsätzlich kann nur der Mandant selbst seinen Anwalt von der Pflicht zur Geheimniswahrung befreien.